Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für Leistungen der Holstein-Blister GmbH, Wahlstedt
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für Leistungen der Holstein-Blister GmbH, Wahlstedt
§ 1 Geltung
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Lieferungsverträge zwischen Holstein-Blister GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Kunde erkennt diese durch die Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Holstein-Blister GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen können Bestandteil der Vertragsbeziehung nur werden, wenn die Holstein-Blister GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Erfolgt eine Bestellung aufgrund von Einkaufsbedingungen, so sind nachfolgende Liefe-rungen nicht als Annahme der Einkaufsbedingungen anzusehen, sondern ab Angebot auf Ab-schluss des Vertrages unter Zugrundelegung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, das durch Annahme der Ware angenommen wird.
§ 2 Vertragsabschluss und Vertretungsbefugnis
(1) Angebote sind freibleibend, soweit sie von der Holstein-Blister GmbH nicht ausdrücklich und schriftlich als Festofferten bezeichnet sind.
(2) Alle Bestellungen von Seiten des Kunden gelten erst dann als von der Holstein-Blister GmbH verbindlich angenommen, wenn sie schriftlich oder durch Lieferung mit Rechnungserteilung bestätigt werden. Vereinbarungen des Kunden mit den Holstein-Blister GmbH Mitarbeitern im Außendienst sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Holstein-Blister GmbH rechtsver-bindlich. Bei Produkten, die gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegen, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung dafür, dass er diese einschlägigen Vorschriften produktbezogen beachten wird.
(3) Die Holstein-Blister GmbH kann von einer verbindlichen Bestellung zurücktreten, wenn die bestellte Ware aus einem von der Holstein-Blister GmbH nicht vertretenden Grund an die Holstein-Blister GmbH nicht geliefert wird. Sie ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, den Kun-den unverzüglich über die Nichterfüllbarkeit der Bestellung zu informieren und dem Kunden bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten bzw. gutzu-schreiben.
§ 3 Versand und Lieferung
(1) Soweit die Holstein-Blister GmbH schriftlich vereinbarte Liefertermine nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat, gelten die vereinbarten Liefertermine nur als Richtwerte. Mündlich vereinbarte Liefertermine gelten grundsätzlich nur als Richtwerte. Sämtliche Liefertermine gel-ten vorbehaltlich der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
(2) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung des vereinbarten Lieferter-mins erst dann berechtigt, wenn er die Holstein-Blister GmbH nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins schriftlich erfolglos eine angemessene Nachfrist für die Lieferung gesetzt hat.
(3) Höhere Gewalt sowie Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages aus von der Holstein-Blister GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht nur vorübergehend beein-trächtigen, sowie eine von der Holstein-Blister GmbH nicht zu vertretende Unmöglichkeit (z.B. Nichteinhaltung des Liefertermins wegen Verkehrsbeeinträchtigung usw.) der Lieferung be-rechtigten Holstein-Blister GmbH vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung über den § 3 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt um einen angemessenen Zeitraum hin-auszuschieben. Die Holstein-Blister GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Nichtver-fügbarkeit der Leistung informieren und im Falle des Rücktritts, die von ihm erbrachte Gegen-leistung unverzüglich erstatten.
(4) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Versandart und der Beförderer werden durch die Holstein-Blister GmbH bestimmt. Die Holstein-Blister GmbH ist berechtigt, zum Versand auch eigene Mitarbeiter einzusetzen. Weitergehende Ansprüche sind ausge-schlossen.
§ 4 Preise
Die Berechnung der Preise erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben ist – zu den am Liefertag gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer einschließlich Verpackung ab Holstein-Blister GmbH.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen von der Holstein-Blister GmbH sind ohne Abzug spätestens zu den auf den Rechnungen genannten Terminen fällig. Soweit dort kein Fälligkeitszeitpunkt genannt ist, werden die Forderungen sofort fällig.
(2) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Rechnung hat der Kunde spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach deren Zugang gegenüber der Holstein-Blister GmbH schriftlich anzuzeigen. Ein Unterlassen rechtzeitiger Einwendung gilt ab Genehmigung der Rechnung als Ganzes und der darin ausgeführten Einzelpositionen. Auf diese Folge wird die Holstein-Blister GmbH auf jeder Rechnung gesondert hinweisen. Verlangt der Kunde nach Fristablauf gleichwohl eine Berichtigung der Rechnung, obliegt ihm der Nachweis dafür, dass die Rechnung unrichtig oder unvollständig ist.
(3) Soweit Skonto gewährt wird, bedarf dies einer ausdrücklichen Sondervereinbarung. Gewährte Skonti ergeben sich aus den in den jeweiligen Rechnungen aufgeführten Beträgen. Sie dürfen nur bei Zahlung bis zum dort genannten Zeitpunkt abgezogen werden.
(4) Auf Rechnungen, die Sonderlieferungen und –leistungen, Sonderangebote oder Netto-Artikel betreffen, wird kein Skonto gewährt. Gleiches gilt auch für Belastungen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist die Holstein-Blister GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des ge-setzlich vorgeschriebenen Zinssatzes zu fordern. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Die Holstein-Blister GmbH gibt allen Kunden die Möglichkeit, im Wege des Lastschrift Verfah-rens zu zahlen.
(7) Zahlungen per Überweisung sind unter Angabe der Rechnungsnummer im Verwendungszweck zugunsten des folgenden Kontos vorzunehmen:
Bankverbindung: DB Privat- und Firmenkundenbank AG
BIC: DEUTDEDB237
IBAN: IBAN DE38230707000259224400
Soweit der Kunde per Lastschrift per Lastschrift zahlt, erteilt er der Holstein-Blister GmbH die Ermächtigung, alle fälligen Beträge von seinem Konto einzuziehen. Der Kunde teilt der Hols-tein-Blister GmbH alle erforderlichen Kontoinformationen mit und sorgt für eine ausreichende Deckung. Die Belastung des Kontos wird dem Kunden einen Tag vor der Abbuchung per Prä-Notifikation bekannt gegeben. Bei Lastschriften, die aus Gründen zurückgereicht werden, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. Angabe falscher Kontodaten, nicht ausreichende Kontode-ckung), trägt der Kunde die dafür anfallenden.
(8) Die Holstein-Blister GmbH kann Forderungen sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedin-gungen nicht eingehalten oder der Holstein-Blister GmbH Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Die Forderungen können auch sofort fällig gestellt werden, wenn die Geschäftsverbindung wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Die Holstein-Blister GmbH ist dann auch berechtigt, Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(9) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech-nen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten
(1) Die Waren von der Holstein-Blister GmbH werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum von der Holstein-Blister GmbH bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ermächtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern.
(2) Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es dem Kunden gestattet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände an den Patienten oder dem Heim weiterzu-leiten.
(3) Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit siche-rungshalber an die Holstein-Blister GmbH ab; insbesondere tritt er alle Forderungen –einschließlich der künftigen- gegen die Kranken- und Ersatzkassen, sowie die Abrechnungs-stellen aus eingereichten Rezepten an die Holstein-Blister GmbH ab; bei der Veräußerung von vermischten, vermengten, verarbeiteten oder umgebildeten Waren in einer dem Rech-nungswert der Vorbehaltsware entsprechender Höhe. Falls dem Kunden insoweit Forderungen aus möglichen zwischen dem Kunden und den Abrechnungsstellen bestehenden Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen zustehen, erstreckt sich die Abtretung auch auf die Forderungen des Kunden gegen die Abrechnungsstellen auf Herausgabe des aus dem Auftrag oder der Geschäftsbesorgung Erlangtem. Stellt der Kunde Forderungen aus der Wei-terveräußerung von Vorbehaltsware in eine mit seinen Kunden, einer Kranken- und Ersatz-kasse oder einer Abtretungsstelle bestehende laufende Rechnung ein, so erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die Saldo- und Schlusssaldoforderungen des Kunden. In Zusam-menhang mit vorstehender Abtretung ist der Kunde gegenüber der Holstein-Blister GmbH von jeglichen Informationspflichten über alle die den abgetretenen Forderungen zugrunde liegen-den Daten von Leistungsempfängern (z.B. Patientendaten, Berufsgeheimnisse usw.), sowie über entsprechende Pflichten zur Auskunft, Rechnungslegung oder Urkundenaufstellung be-freit. Die Holstein-Blister GmbH verzichtet insoweit auch auf die ihr gesetzlich zustehenden Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Auslieferungsansprüche. Diese Befreiung bzw. dieser Verzicht durch die Holstein-Blister GmbH findet sinngemäß auch für die Kranken- und Ersatz-kassen und Abtretungsstellen Anwendung; Die Holstein-Blister GmbH wird die Kranken- und Ersatzkassen und Abtretungsstellen hierüber unterrichten. Die Holstein-Blister GmbH und der Kunde stellen sicher, dass die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen in Überein-stimmung mit der sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. § 203 StGB, apothekerliche Berufsverordnung usw.) ergebenen Pflicht des Kunden zur Verschwiegenheit erfolgt.
(4) Der Kunde ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Eigentumsvorbehalt von der Holstein-Blister GmbH ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen von der Holstein-Blister GmbH aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehalts-ware auf den Kunden übergeht und die Holstein-Blister GmbH abgetretenen Forderung dem Kunden zustehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Kunden jede Abtretung von Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware untersagt.
(5) Die Befugnis des Kunden zur Veräußerung von Vorbehaltswaren sowie zur Einziehung voraus abgetretener Forderungen erlischt, wenn die Holstein-Blister GmbH seine Zustimmung hierzu aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere wegen Zah-lungsverzuges oder aufgrund der Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden widerruft. Sobald die Befugnis des Kunden zur Einziehung voraus abgetretener For-derungen erlischt, hat er auf Verlangen von der Holstein-Blister GmbH , den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Die Holstein-Blister GmbH ist berechtigt, jederzeit die Abtretung selbst offen zu legen.
(6) Der Kunde tritt hiermit sicherungshalber alle Forderungen, die ihm jetzt oder künftig aus einem Verkauf oder einer sonstigen Verwertung seines Geschäftes(z.B. Apotheke) zustehen, in der Höhe an die Holstein-Blister GmbH ab, als diese ihm gegenüber offene Forderungen hat. Das gilt auch für alle künftigen Forderungen von der Holstein-Blister GmbH aus der Ge-schäftsverbindung.
Abgetreten wird insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, des Miet- oder Pachtzinses und sonstige einmalige oder wiederkehrende Leistungen für Warenlager, Ge-schäftseinrichtung, Kundenstamm, immateriellen Firmenwert, Konkurrenzschutzklausel und Beratung.
Der Kunde tritt ferner Ansprüche aus Ersatzleistungen aus Diebstahls-, Einbruchs-, Feuer-, Wasserschaden- und Gebäudeversicherung betreffend der Apotheke insoweit an die Holstein-Blister GmbH ab, als diese zum Zeitpunkt des Schadenfalles Forderungen gegen ihm hat. Diese Vereinbarungen gelten auch dann unverändert fort, wenn der Kunde eine andere Apotheke eröffnen oder übernehmen sollte. Die daraus dem Kunden zukünftig zustehenden Ansprüche und Rechte werden schon jetzt in dem vorbezeichneten Umfang an die Holstein-Blister GmbH abgetreten.
(7) Alle Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum von der Holstein-Blister GmbH ste-henden Waren oder der an die Holstein-Blister GmbH abgetretenen Forderungen und An-sprüche, hat der Kunde der Holstein-Blister GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die Holstein-Blister GmbH muss die ihr zustehenden insoweit nach ihrer Wahl freigeben, ab deren Schätzwert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Für die Wertberechnung wird dafür der im Zeitpunkt des Freigabeverlangens gültigen Marktpreis zu-grunde gelegt. Ist ein solche nicht feststellbar, erfolgt die Berechnung der Sicherungsgrenze auf der Grundlage des vom Kunden entrichteten Kaufpreises. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Kunden zu, soweit er die Forderung von der Holstein-Blister GmbH übersteigt.
(9) Die Holstein-Blister GmbH nimmt hiermit die Abtretung sämtlicher vorstehender Forderungen an.
§ 6a Prüfungspflicht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unmittelbar nach Zugang auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich unter Angabe der Rechnungsnummer und unter Beifügung des Lieferscheines schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Weiterleitung der Waren an den Auftraggeber des Kunden oder seines Empfangsbevoll-mächtigten gilt als Genehmigung der Lieferung.
(3) Im Rahmen der Gewährleistung wird die Holstein-Blister GmbH nach eigener Wahl Fehler be-seitigen oder mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bleibt die Nichterfüllung innerhalb ei-ner vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist erfolglos, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängel oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen
sind ausgeschlossen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die gelieferte Ware gilt vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung zwi-schen den Parteien als frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.
(2) Die Rechte des Kunden gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben vorbehaltlich der vertraglichen Re-geln und der Regeln dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Die Holstein-Blister GmbH haftete nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshinder-nisse, die außerhalb ihres Verantwortungsbereich liegen.
(2) Die Holstein-Blister GmbH haftet nicht für Schäden, die auf einen ungeeigneten, unsachge-mäßen oder nach dem vertraglichen Leistungsumfang nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware zurückzuführen sind.
(3) Die Holstein-Blister GmbH haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die vor-sätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf einer die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdenden wesentlichen Pflichtverletzungen, d.h. der Verletzung von Pflichten, de-ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung überhaupt erst er-möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen muss (Kardinal-pflicht) beruhen oder sofern die Holstein-Blister GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder sofern es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Holstein-Blister GmbH oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen resultieren.
(4) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne des vorstehenden Abs. 3 ist die Haftung von der Holstein-Blister GmbH der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Im Falle eines Schadens, der auf einem grob fahrlässigen Verschulden einfacher Erfüllungs-gehilfen beruht, ist die Haftung von der Holstein-Blister GmbH der Höhe nach auf den typi-scherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(6) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, die Holstein-Blister GmbH unverzüglich zu informieren, falls er von Dritten aufgrund des Pro-dukthaftungsgesetzes in Anspruch genommen wird.
§ 9 Verpackung
(1) Wird die Berechnung von Verpackung, Leergut oder Ähnlichem vereinbart, so sind diese Ma-terialien mit der Warenrechnung zu bezahlen. Die Verpackung wird bei spesenfreier Rück-sendung in guten, gebrauchsfähigem Zustand, sofern die Rücksendung innerhalb von vier Wochen erfolgt, gut geschrieben. Für beschädigtes oder später zurück gesandtes Verpa-ckungsmaterial oder Leergut wird der bei Eingang festgestellte Wert vergütet. Für nicht be-rechnetes oder nicht von der Holstein-Blister GmbH stammendes Verpackungsmaterial erfolgt keine Vergütung.
(2) Im Eigentum der Holstein-Blister GmbH befindlichen Versandbehälter (z.B. Plastikwannen, Spezialkarton, usw.) sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben.
§ 10 Sonstiges
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller rechtsverbindlichen Bedingungen der Herstel-ler- und Lieferfirmen.
(2) Die Holstein-Blister GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zu-sammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich beabsichtigten Regelung mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Kiel. Die Holstein-Blister GmbH kann aber auch einen anderen gesetzlichen Gerichtsstand wählen. Zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Holstein-Blister GmbH
Geschäftsführer Dr. Frank Intert, Waldstraße 9-11, 23812 Wahlstedt, HR B 12170 KI
Telefon: 0 45 54 – 70 20 60, Telefax: 0 45 54 – 70 20 666, E-Mail: info[at]holstein-blister.de
04554 / 702 06 - 0
Waldstr. 9-11
D-23812 Wahlstedt
info[at]holstein-blister.de
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